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Die Staatsanwaltschaften
in Bayern waren zunächst in der - damals noch bayerischen - Pfalz nach
französischem Vorbild eingerichtet worden. 1832 wurden die beiden Obersten
Gerichtshöfe Bayerns, der links- und der rechtsrheinische Gerichtshof
zusammengeführt; die staatsanwaltschaftlichen Aufgaben beim Obersten
Gerichtshof der Pfalz gingen auf die Generalstaatsprokuratur in München
über, die von da an für ganz Bayern zuständig war.
Mit dem
Gerichtsorganisationsgesetz vom 4.6.1848 wurde ein vierstufiger
Gerichtsaufbau eingeführt, der Einzelrichter beim “Untersten Gericht”,
Bezirksgerichte, das Appellationsgericht und den Obersten Gerichtshof
vorsah. Bei allen Gerichten vom Bezirksgericht aufwärts waren
Staatsanwaltschaften zu bilden, die die Aufsicht der Regierung über die
Rechtspflege vermitteln sollten. Auf Grund dieses Gesetzes wurde am
8.3.1851 die Generalstaatsanwaltschaft gegründet, die ihren Dienstsitz in
den Räumen des Obersten Gerichtshofes in der Neuhauser Straße
hatte.
Das bayerische
Gerichtsverfassungsgesetz 1862 brachte eine endgültige Trennung von Justiz
und Verwaltung sowie eine Namensänderung der Gerichte mit sich, berührte
aber ihre Zuständigkeiten wenig. Das deutsche Gerichtsverfasssungsgesetz
von 1877 dagegen führte den bis heute erhaltenen vierstufigen
Gerichtsaufbau (Amtsgerichte, Landgerichte, Oberlandesgerichte und das
Reichsgericht, jetzt Bundesgerichtshof) ein. Für Bayern machte das EGGVG
den Vorbehalt der Beibehaltung des Bayerischen Obersten Landesgerichts als
Revisionsinstanz. Davon wurde zunächst nur in Zivilsachen Gebrauch
gemacht; ab 1900 wurde die Zuständigkeit für die strafrechtliche Revision
beim BayObLG konzentriert und die staatsanwaltschaftlichen Aufgaben in
diesen Verfahren der Generalstaatsanwaltschaft bei dem Bayerischen
Obersten Landesgericht übertragen.
Durch die Verordnung über
die Änderung des Gerichtswesens in Bayern vom 19.3.1935 lösten die
Nationalsozialisten das Bayerische Oberste Landesgericht mit Wirkung vom
1.4.1935 auf. Damit fand auch die Staatsanwaltschaft ihr vorläufiges
Ende.
Die Wiedererrichtung
erfolgte nach dem Zusammenbruch des Dritten Reiches durch Gesetz Nr. 124
vom 11. Mai 1948 mit Wirkung vom 1. Juli 1948.
Durch Gesetz vom
20.10.2004 löste der Bayerische Landtag die Staatsanwaltschaft bei dem
Bayerischen Obersten Landesgericht mit Wirkung zum 1.1.2005
auf.
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