|
Die wesentlichen
Zuständigkeiten des Bayerischen Obersten
Landesgerichts
Das
Bayerische Oberste Landesgericht war bis 31.12.2004 landesweit
zuständig
- in
Zivilsachen
a.
anstelle des Bundesgerichtshofs für Entscheidungen über das
Rechtsmittel der Revision, Sprungrevision, Nichtzulassungs- und
Rechtsbeschwerden der streitigen Rechtspflege, wenn im
Wesentlichen Rechtsnormen des bayerischen Landesrechts anzuwenden
sind
b. für
Entscheidungen in schiedsrichterlichen Angelegenheiten
c. für die
Bestimmung des zuständigen Gerichts nach § 36 ZPO
- in Straf- und
Bußgeldsachen
- erstinstanzlich
insbesondere in Fällen des Hoch- und Landesverrats, des
Völkermords sowie in Fällen der terroristischen Kriminalität, die
sich gegen die äußere und innere Sicherheit der Bundesrepublik
richten
- für Revisionen
gegen Berufungsurteile der Strafkammern der Landgerichte und für
die Sprungrevisionen gegen die Urteile des Amtsgerichts
- für
Rechtsbeschwerden gegen Bußgeldentscheidungen des
Amtsrichters
- im Bereich der
Freiwilligen Gerichtsbarkeit
für das
Rechtsmittel der weiteren Beschwerde gegen
Beschwerdeentscheidungen der bayerischen Landgerichte, u.a.
in
- Unterbringungssachen nach dem Bayerischen
Unterbringungsgesetz
- Nachlaßsachen
- Grundbuchsachen
- Wohnungseigentumssachen
- Vormundschafts-
und Pflegschaftssachen
- Betreuungssachen
- Handels- und
Gesellschaftssachen
- Vereins-,
Partnerschafts- und Güterrechtsregistersachen
- in
Vergabesachen
im
Nachprüfungsverfahren bei Vergabe öffentlicher Aufträge
Bei dem Bayerischen
Obersten Landesgericht waren ferner errichtet
- der Bayerische
Dienstgerichtshof für Richter
- das
Landesberufsgericht für die Heilberufe
- das
Landesberufsgericht für Architekten
- das
Landesberufsgericht für die Mitglieder der Bayerischen
Ingenieurekammer-Bau
für die
ordentliche Gerichtsbarkeit in Bayern
- der
Präsidialrat
- der
Hauptrichterrat
Der
Präsidialrat besteht aus dem Präsidenten des Bayerischen Obersten
Landesgerichts als Vorsitzenden und sechs Richtern aus den drei
Oberlandesgerichtsbezirken München, Nürnberg und Bamberg, die von
den Richtern der ordentlichen Gerichtsbarkeit gewählt werden. Der
Präsidialrat wirkt bei Entscheidungen in Personalangelegenheiten der
Richter mit, insbesondere bei jeder Besetzung eines richterlichen
Beförderungsamtes.
Der Hauptrichterrat
besteht aus sieben gewählten Richtern. Er ist an allgemeinen und an
sozialen Angelegenheiten der Richter zu beteiligen.
Die
sich aus dem Gesetz über die Auflösung des Bayerischen Obersten
Landesgerichts und seiner Staatsanwaltschaft ergebenden Änderungen
sind unter dem Punkt “Aktuelles” zusammengestellt.
|